Berlin, 03.07.2018 – Wie die Branchenplattform Biokraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft aus dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erfahren hat, ist das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren für die Steuerentlastung für reine Biokraftstoffe nach § 57 Abs. 5 Nr. 2 Energiesteuergesetz (EnStG) nunmehr abgeschlossen. Die Europäische Kommission hat die erforderliche Genehmigung erteilt. Demnach kann die bisherige Steuerentlastung in vollem Umfang weitergeführt werden. Wie das BMEL mitteilt, ist die Genehmigung zunächst bis 31.12.2020 befristet, da nach den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU (UEBLL) Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen nur noch bis 2020 gefördert werden dürfen.

Laut BMEL waren für die Durchsetzung dieser Entscheidung insbesondere folgende Aspekte relevant:

Entgegen ihrer ursprünglicher Ankündigung hat die Kommission die Nachhaltigkeit der steuerentlasteten Biokraftstoffe nicht am Maßstab des Art. 17 RED, sondern nur an dem der Nr. 114 UEBLL geprüft – was zur Folge hat, dass die Nachhaltigkeit nur geprüft werden muss, wenn der steuerentlastete Biokraftstoff zugleich einer Beimischungs- und Lieferverpflichtung unterliegt. Das BMEL konnte die Kommission davon überzeugen, dass entgegen deren ursprünglicher Einschätzung keine Beimischungsverpflichtung besteht, da die Treibhausgasminderungspflichten des BImSchG auch durch andere Optionen erfüllt werden können.

Die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der Biokraftstoffe im Fall der Nichtförderung wurde laut BMEL nun ohne Weiteres bejaht.